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Leistungsbeschreibung und Besondere Geschäftsbedingungen für den Service mcn 010066 - Call

A. Allgemeines

1. Vertragsgrundlagen

1.1
Die mcn tele.com AG (im Folgenden mcn) erbringt als Verbindungsnetzbetreiber ihren Service mcn 010066 - Call für den Kunden im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, insbesondere auf Grundlage der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen der mcn tele.com AG sowie der nachfolgenden Besonderen Geschäfts­bedingungen (BGB).

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1
Der Anrufer kann durch Nutzung der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl 010066 – sofern sein Teilnehmernetzbetreiber und seine mit diesem Netzbetreiber vereinbarte Leistung dies unterstützt - Gesprächsverbindungen zu Anschlüssen außerhalb des eigenen Ortsnetzes herstellen lassen (Call by Call). Hierzu wählt er sich durch Voranstellen der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl 010066 vor die jeweilige Rufnummer in das Telekommunikationsnetz von mcn ein. Das Leistungsangebot des Service mcn 010066 – Call umfasst im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Gesprächs­ver­bindungen zu Anschlüssen in ausgewählten national­en und internationalen Fest- und Mobilfunknetzen. mcn erhebt beim Zustandekommen der Verbindung für die Signalisierung und die Nutzung des Sprach­kanals vom Anrufer bis zum Rufziel ein zeitabhängiges Transportentgelt gemäß der aktuellen Tarife (vgl. Ziffer 2.1). Der Anrufer muss zur Inanspruchnahme des Service mcn 010066 - Call seinen Telefon- oder Anlagenanschluss (Festnetz) bei einem Teilnehmernetzbetreiber unterhalten, dessen Telekommunikationsnetz das Routen des Gesprächs in das Netz der mcn im Call by Call Verfahren ermöglicht. Dies ist zum Beispiel die Deutsche Telekom AG (T-Com).

2.2
mcn übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen einer Verbindung aus einem beliebigen alternativen Teilnehmernetz, da sie von der Zuführung des Gesprächs über das Netz der T-Com abhängig ist. Anrufe zu innerdeutschen Rufnummern der Gassen 032 und 018 sowie zu Service-Rufnummern oder Auskunftsrufnummern National und im Ausland sind nicht möglich.

B. Sonstige Besondere Geschäftsbedingungen

1. Zustandekommen des Vertrags

1.1
Der jeweilige Vertrag zwischen dem Anrufer und mcn kommt mit der Einwahl in das Telekommunikationsnetz von mcn zustande. mcn ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden abzulehnen oder die o.g. Leistung eingeschränkt zu erbringen. Das Vertragsverhältnis wird jeweils nur für die Dauer der durch Nutzung der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl 010066 von mcn zu Stande gekommenen Gesprächsverbindung geschlossen. Mit jeder erneuten Nutzung der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl 010066 von mcn wird jeweils ein neues Vertragsverhältnis zwischen mcn und dem Anrufer geschlossen.

2. Zahlungsbedingungen, Inkasso

2.1
Für alle unter Nutzung der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl von mcn hergestellten Verbindungen erfolgt die Rechnungsstellung im Namen der mcn entsprechend der Verbindungsdauer und gemäß der „Preisliste mcn 010066 - Call" in der jeweils gültigen Fassung. Alle in der Preisliste aufgeführten Preise verstehen sich inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die aktuellen Tarife für den Service mcn 010066 – Call sind im Internet unter http:// www.010066.info ein­seh­bar.

2.2
Die Rechnungsbeträge für die von mcn hergestellten Verbindungen werden in der Rechnung des Anrufers, die dieser von seinem Teilnehmernetzbetreiber (z.B. der Deutschen Telekom AG) für dessen Leistungen erhält, gesondert ausgewiesen und sind entsprechend der Zahlungsvereinbarung zwischen dem Teil­nehmer­netzbetreiber und dem Anrufer gemeinsam mit der Forderung des Teil­nehmer­netzbetreibers an diesen zu begleichen.

2.3
Beanstandungen gegen die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Rechnung des Teilnehmernetzbetreibers gegenüber mcn schriftlich geltend zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an mcn. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

2.4
Im Zusammenhang mit den Beanstandungen gem. Ziffer 2.3 kann der Anschlussinhaber die Vorlage der Ergebnisse einer technischen Überprüfung gem. § 45i TKG verlangen. Sofern die technische Überprüfung keine Mängel ergibt, hat mcn das Recht, vom Anschlussinhaber für diese Überprüfung ein Entgelt i. H. v. € 80,- zu erheben.

2.5
mcn behält sich dass Recht vor, die Einziehung offener Forderungen durch Inkassounternehmen durchführen zu lassen.

3. Sperrung des Kundenanschlusses

3.1
mcn ist berechtigt, für den Anrufer eine maximale offene Entgelthöhe für den Service mcn 010066 – Call vorzugeben (Limit). mcn ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne Ankündigung die weitere Erbringung ihres Service auszusetzen, solange und soweit das geschuldete Entgelt das Limit übersteigt.

4. Leistungsstörungen

4.1
Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von mcn nur nach Maßgabe der Bereitstellung und Verfügbarkeit von Übertragungswegen und Vermittlungswegen durch die jeweiligen Teilnehmernetzbetreiber und/oder der von Dritten zur Verfügung gestellten Übertragungswege und Vermittlungssysteme erbracht werden können. mcn übernimmt daher keine Gewähr für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege.

5. Pflichten des Anrufers

5.1
Der Anrufer ist verpflichtet, bei der Nutzung des Service mcn 010066 – Call alle geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie Anweisungen der mcn zu beachten. Der Anrufer wird den Service nicht in missbräuchlicher oder zur Vornahme rechtswidriger Handlungen nutzen und insbesondere keine Anrufe tätigen, durch die Dritte bedroht oder belästigt werden. Besteht der begründete Verdacht, dass der Anrufer den Service 010066 – Call entgegen dieser Verpflichtungen nutzt, ist mcn jederzeit berechtigt, ihren Service ohne Ankündigung einzustellen.

5.2
Störungen und Beanstandungen der Übertragungs­wege wird der Anrufer mcn unverzüglich mitteilen. Für den Fall einer bekannt gewordenen unbefugten Nutzung des Anrufer­an­schlusses durch Dritte ist der Anrufer verpflichtet, mcn davon sofort zu unterrichten.

6. Sonstiges

6.1
Soweit diese BGB Regelungen enthalten, die solchen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen der mcn tele.com AG (AGB) widersprechen, gehen diese BGB den AGB vor.

6.2
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

Stand: November 2007